Statuts de la Fondation Statistique Suisse en Publicité

Disponible uniquement en allemand.

Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Stiftung Werbestatistik Schweiz" (Fondation Statistique Suisse en Publicité), (Fondazione Statistica Svizzera della Pubblicità) wird eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB errichtet.

Sitz der Stiftung ist Zürich.

Zweck

Art. 2

Die Stiftung bezweckt, statistische Erhebungen und andere Vorkehren zur periodischen Ermittlung und Bekanntgabe der Werbeinvestitionen in der Schweiz durchzuführen.

Anfangskapital

Art. 3

Die Stifter widmen der Stiftung ein Anfangskapital von CHF 116'000.–.

Betriebskapital

Art. 4

Das der Erfüllung des Stiftungszweckes dienende Betriebskapital setzt sich zusammen aus:

  1. dem Anfangskapital;
  2. den Zinserträgen;
  3. den jährlichen Zuwendungen der Stifter, die vom Stiftungsrat nach Massgaben der Sitze im Stiftungsrat festgelegt werden;
  4. den Beiträgen von Patronatsmitgliedern und Gönnern;
  5. den Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen.

Die Stiftung wird bei der Erfüllung ihres Zweckes von Patronatsmitgliedern und Gönnern unterstützt.
Patronatsmitglieder leisten einen jährlich wiederkehrenden festen Beitrag, Gönner begnügen sich mit einmaligen oder wiederkehrenden freiwilligen Zuwendungen.

Art. 5

(gestrichen)

Organe

Art. 6

Die Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat;
  2. der Stiftungsausschuss;
  3. die Projektleitung;
  4. die Kontrollstelle.

Stiftungsrat

Art. 7

Der Stiftungsrat besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern.

Der Stiftungsrat ist das geschäftsleitende Organe der Stiftung; ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu:

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens und Beschlussfassung über dessen Verwendung;
  2. Wahl der übrigen Stiftungsorgane;
  3. Aufnahme von neuen Stiftern mit gleichen Rechten und Pflichten wie die bisherigen Stifter;
  4. Aufträge über die Änderung der Stiftungsurkunde zuhanden der Aufsichtsbehörde.

Er konstituiert sich selbst, arbeitet ehrenamtlich und fasst seine Beschlüsse sowie vollzieht seine Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Zirkulationsbeschlüsse sind gültig, sobald die Mehrheit der Mitglieder einem Antrag zugestimmt hat.

Stiftungsausschuss

Art. 8

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Stiftungsausschuss von mindestens zwei Mitgliedern, der auch die Zeichnungsberechtigung festlegt.

Präsident und Vizepräsident(en) des Stiftungsrates werden aus der Mitte des Stiftungssauschusses vom Stiftungsrat bestellt.

Bei der Zusammensetzung des Stiftungsausschusses ist auf eine angemessene Vertretung der Werbeauftraggeber, der Werbeauftragnehmer und der Werbeberater Bedacht zu
nehmen.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Art. 7 Abs. 4 findet analog Anwendung.

Projektleitung

Art. 9

Mit der Durchführung und Bekanntgabe der Vorkehren gemäss Stiftungszweck (Art. 2) betraut der Stiftungsrat einen Projektleiter und auf dessen Vorschlag eine neutrale Treuhandstelle, letztere zur Sammlung und Ermittlung der Erhebungsresultate.

Revisionsstelle

Art. 10

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen
Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) zu überwachen. Die Revisionsstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Weden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

Auflösung

Art. 11

Kann der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden, wird die
Stiftung aufgelöst (Art. 88 ZGB).

Das rechtliche Stiftungsvermögen ist Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden.

Die vorstehende Urkunde enthält die dem unterzeichneten Urkundsbeamten mitgeteilten
Willenserklärungen der eingangs genannten Erschienenen; sie wurde von ihnen in Gegenwart des
Urkundsbeamten gelesen, als richtig bestätigt und mit dem selbigen unterzeichnet.

Zürich, 27. Mai 2016

Der Stiftungsrat der Stiftung Werbestatistik Schweiz